Version November 2021
Bix Bytes Solutions AG (das
betreffende Unternehmen nachfolgend BBS genannt) offeriert ihren Kunden, ein
breites Angebot an Dienstleistungen und Produkten im Bereich Entwicklung,
Cloud- und Informationstechnologie. Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, (nachfolgend AGB genannt), regeln die Rechte und
Pflichten im Verhältnis von BBS zu ihren Kunden. Sie gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen BBS und Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden
kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von BBS ausdrücklich und
schriftlich akzeptiert worden sind und mit den AGB von BBS nicht im Widerspruch
stehen.
Alle Nebenabreden, Änderungen,
Ergänzungen und rechts-erheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die
ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr
beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird. Änderungen werden dem Kunden auf
dem Zirkularweg oder andere geeignete Weise bekannt gegeben und treten ohne
schriftliche Einsprache des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.
„Produkte"
sind von BBS angebotene Dienstleistungen, vertriebene Software oder Hardware.
Bestellungen können schriftlich
(per Brief) oder elektronisch erfolgen. Für Umfang und Ausführung der
Lieferung ist grundsätzlich die jeweilige Auftragsbestätigung massgebend.
Vorbehalten bleibt die Verfügbarkeit der personellen Ressourcen bzw.
Lieferbarkeit der Produkte beim Hersteller. Die
von BBS angegebenen Liefertermine sind ohne anderslautende ausdrückliche
schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines
Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt
insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von
Nachschubproblemen beim Hersteller oder Engpässe von personellen Ressourcen.
Bei Lieferstörungen infolge von
Umständen, auf die BBS keinen Einfluss hat, wie z.B. Streik, Aussperrung,
Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre beim Hersteller oder
Transport-probleme, ist BBS berechtigt, die Bestellung zu annullieren. Vom Kunden gewünschte
Bestellungsänderungen oder Annullierungen bedürfen einer schriftlichen
Abmachung mit BBS. Kosten, die bereits entstanden sind, kann BBS dem Kunden
belasten. BBS
ist zu Teillieferungen berechtigt.
Der Kunde verpflichtet sich,
die Vertragsmässigkeit der Software samt Dokumentation
auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit
deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
Die Software gilt als abgenommen,
sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren
Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die
Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde dies durch schlüssiges
Verhalten anzeigt. Bei geringfügigen Mängeln darf die
Abnahme nicht verweigert werden.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde, erhält der Kunde nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller
Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschliessliches,
unkündbares Nutzungsrecht für die durch BBS erstellte Software. Der Kunde
erhält die Software in ausführbarer Form. Der Quellcode der Software und alle
Rechte daran verbleiben bei BBS. Darüber hinausgehende Nutzungs- und
Verwertungs-handlungen durch den Kunden bedürfen einer schriftlichen
Genehmigung von BBS.
BBS darf selbst erstellte Teile der Software
anderweitig verwerten, soweit bestimmte Teile bei Vertragsabschluss nicht
explizit ausgeschlossen wurden.
Insofern der Kunde Inhalte (Texte, Grafiken) in die
Entwicklung einbringt, ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass
hierdurch keine Schutzrechte verletzt werden. BBS wird bei Inhalten, die ihm
vom Kunden überlassen werden davon ausgehen, dass dieser entsprechende Rechte
innehat und nicht überprüfen, ob Schutzrechte verletzt werden.
Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend die von BBS gelieferten
Softwareprodukte (Mietlizenzen) richten sich nach den Lizenz-Bestimmungen des
jeweiligen Software-Herstellers, welche insbesondere im Software-Lizenzvertrag zwischen
Software-Hersteller und Endkunde enthalten sind.
Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger
Weitergabe der Softwareprodukte dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus
den Nutzungs- und Garantiebedingungen des Software-Herstellers mit der
Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen
Endkunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines
Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte
Produkte bzw. Produkte aus deren Betrieb, so wird der Kunde BBS schriftlich und
ohne Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in
Kenntnisse setzen. BBS wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw.
Hersteller weiterleiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde
verzichtet BBS gegenüber auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche.
Die Preise der Produkte und Dienstleistungen der BBS
verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer,
verzollt und ab Domizil der BBS. Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für
Verpackung und Versand, sowie Spesen für Reise- oder Verpflegungsauslagen, sind
in den Preisen nicht enthalten und gehen ebenso wie die Mehrwertsteuer zu
Lasten des Kunden. Die Preise der Produkte sowie die Nebenkosten
werden grundsätzlich nach der Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung
berechnet. Allfällige Preiserhöhung (z.B. auf laufenden
Mietlizenzen) durch den Hersteller, werden nach Information durch BBS an den
Kunden weitergegeben.
Sofern keine anderweitige schriftliche
Vereinbarung besteht, sind alle Rechnungen der BBS am zehnten Tag nach
Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung auf das angegebene Bankkonto fällig. Nach
Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. BBS kann
einen Verzugszins in Höhe von 10% p.a. geltend machen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BBS ohne
weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden ganz oder
teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind.
Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen
ausschliesslich zu Lasten des Kunden.
Wenn der Kunde anschliessend auch innert
einer von BBS angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht tilgt bzw. deren
Erfüllung nicht sicherstellt, ist BBS berechtigt, alle weiteren Leistungen an
den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen. Daneben
ist BBS auch berechtigt, nach den allgemeinen Gesetzesregeln des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vorzugehen.
Alle Forderungen von BBS, einschliesslich
derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn (a)
der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder (b) auf Verlangen
von BBS nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte
Zweifel von BBS an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z.B. bei
Betreibungen oder andern Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden.
Der Kunde hat die Pflicht, BBS zu benachrichtigen, wenn
Liquiditätsengpässe absehbar sind.
Auf Verlangen von BBS tritt der Kunde seine
Forderungen gegen Endkunden aus dem Warenverkauf der von BBS gelieferten
Produkte zahlungshalber an BBS ab (Art. 172 OR).
Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige
Gegenforderungen mit Forderungen von BBS zu verrechnen. Jegliches Retentions- oder Rückgaberecht des Kunden
an Sachen der BBS ist vollumfänglich wegbedungen. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnung verpflichtet
unabhängig davon, ob er die Produkte im Rahmen des Weiterverkaufes bei seinem
Endkunden anliefern, in Rechnung stellen oder einkassieren kann.
Die von BBS gelieferten Produkte bleiben –
solange sie im Einflussbereich des Kunden stehen – im Eigentum der BBS, bis BBS
den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. BBS ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt
den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am
jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen.
Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen
der BBS umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines
Eigentums-vorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben
(vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).
Solange
der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die
von BBS gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und
gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
Die
Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den
Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden
bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass BBS keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten
gelieferten Produkte vornimmt.
Die
Gewährleistung von BBS für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in
jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers oder
Lieferanten. Die einzige Pflicht von BBS besteht darin, allfällige eigene
Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.
BBS
haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die BBS bei der Vertragserfüllung
schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag der Auftragssumme, jedoch nicht CHF 500'000.-
(Fünfhunderttausend Schweizer Franken) überschreitend. Jede weitergehende
Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im
gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für
mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und
reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, Regressforderungen etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt
unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die von BBS vertriebenen Produkte
unterliegen den jeweiligen Exportbestimmungen der Ursprungsländer und der
Schweiz. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der
Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde (zur Zeit
die Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim
Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit
der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
Der Kunde anerkennt, dass BBS im Rahmen des
periodischen sogenannten Hersteller-Reportings kundenbezogene Daten wie z.B.
Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden bearbeitet und
Herstellern/Lieferanten überliefert.
Des Weiteren ist der Kunde damit einverstanden,
dass BBS kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden
bearbeitet und dem von BBS beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt
gibt.
Rechte und/oder
Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom
Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von BBS übertragen werden.
Ausschliesslicher Gerichtsstand
ist am Sitz der BBS. BBS ist aber auch berechtigt, den
Kunden an seinem Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis
untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die
Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich
wegbedungen.